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Hartz IV- Angst um die Gartenlaube?
Den Garten aufgeben wegen neuer Reformgesetze? Harte soziale Einschnitte für die Betroffenen, Streitfall zwischen Bund und Ländern: Bitter, aber notwendig, so verkaufte die Regierung die Neuorganisation und Kürzung von sozialen Leistungen mit "Hartz IV". Ist die Reform der richtige, zukunftssichere Schritt? Verunsicherung auch unter betroffenen Kleingärtnern: Muss der Kleingarten gekündigt werden?
(03.08.2004, kleist, theobald)
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Ist der Kleingarten – die Laube – verwertbares Einkommen im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II? Diese Frage beschäftigt viele Kleingärtner dieser Tage bundesweit, wenn sie den 16seitigen Fragebogen des Arbeitsamtes in Händen halten.

Fakt ist: Die Fläche des Kleingartens ist nur gepachtet und stellt kein verwertbares Vermögen dar. Die Laube gilt als bewegliche Sache, ein Vermögenswert ergibt sich erst bei Beendigung des Pachtvertrages, wenn vom Nachfolger eine Ablösesumme gezahlt wird.
In den Fragebögen ist unter sonstiges Vermögen der Kleingarten anzugeben, eine Kündigung kann nicht verlangt werden. Keinesfalls sollte der Garten gekündigt werden, auch nicht auf Aufforderung des Arbeitsamtes, bevor eine rechtliche Klarstellung seitens des Bundesministeriums erfolgt.
Die Frage, ob der Kleingartenpachtvertrag bei Bezug von Arbeitslosengeld II gekündigt werden muss, wird von Arbeitsämtern und den Medien widersprüchlich beantwortet. Das derzeitige Gesetz enthält keine eindeutige Festlegung. Laut Auskunft des zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ist diese Frage nicht geklärt, derzeit wird an einer Ausführungsvorschrift gearbeitet.

Der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. verlangt von Bundesminister Wolfgang Clement:

Keine Kündigung von Kleingärten und Aufnahme einer eindeutigen Regelung in die Ausführungsvorschriften, dass die Laube während der Dauer des Pachtverhältnisses kein verwertbares Vermögen darstellt.

Der Bundesgesetzgeber hat Kleingärten wegen ihres Sozialcharakters eindeutig geschützt (durch Pachtbindung und Kündigungsschutz). Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht höchst richterlich bestätigt. Diesem Sozialstatus der Kleingärten widerspricht es, wenn gerade die Kleingärtner, die Arbeitslosengeld II erhalten, also bedürftig sind, ihren Kleingarten aufgeben müssten.
Bei der Sozialhilfe wird der Kleingarten nicht als Vermögen angerechnet, der Sozialhilfeempfänger darf seinen Garten behalten. Das Sozialamt kann sich den Anspruch auf Entschädigung gegen den Nachpächter abtreten lassen, soweit die Summe über die nach Sozialhilfe anrechenbaren Beträge hinausgeht. Wird der Garten später gekündigt, steht diese Summe dem Sozialamt zu. Anders kann es nicht beim Arbeitslosengeld II sein, denn Hartz IV will die Leistungsempfänger nicht schlechter stellen als Sozialhilfeempfänger.
Fraglich ist außerdem, inwieweit durch die Kündigung des Kleingartens und den Verkauf der Laube ein Betrag erzielt werden kann, der das anrechenbare Vermögen übersteigt. Das anrechenbare Vermögen beträgt z.B. pro Lebensjahr 200,00 €, für einen 55 jährigen demnach 11.000,00 €. Dieser Betrag ist für eine Laube nur in Ausnahmefällen zu erreichen.
Müssten alle Empfänger von Arbeitslosengeld II ihre Kleingärten kündigen, würde das zusätzlich ab 01.01.2005 zu einem plötzlichen Überangebot an Kleingärten, damit zu einem deutlichen Preiseinbruch und einem Herabsinken des Kaufpreises auf Null führen.

Fazit: Kleingärtnern raten wir, bis zur Klärung der Rechtslage keine Kündigung ihres Kleingartens wegen Bezugs von Arbeitslosengeld vorzunehmen.


Download: BDG-Stellungnahme zu Hartz IV

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